DGUV Vorschrift 2
Die DGUV unterstützen durch ihre Vorschriften Arbeitsplätze gesund und sicher zu gestalten.
Jedes Unternehmen muss sich von einem Betriebsarzt und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen lassen.
Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.
Grundprinzip für die Ermittlung und Festlegung der sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuungsleistungen
Jedes Unternehmen, das Personal beschäftigt, muss sich von einem Betriebsarzt oder einer Betriebsärztin und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen lassen. So sieht es das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vor.
Die BGW konkretisiert das ASiG in dieser Vorschrift für ihre versicherten Betriebe.
Weiterführende Informationen zu den Wartungsplaner Modulen
§ 5 Bericht der DGUV Vorschrift 2
Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte
und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen
Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die
Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben
Schnittstelle für Ihr Instandhaltungsmanagement
Als ideale Schnittstelle zwischen Ihrer Instandhaltungs- und Wartungsabteilung bieten wir Ihnen einfach sichere Instandhaltungssoftware,
die Sie bei der Organisation und Durchführung Ihrer Instandhaltungsarbeiten unterstützt.
Dadurch konzentriert sich Ihr Instandhaltungsteam auf das Wesentliche.
Wir können auf jahrelange Erfahrung im Bereich Software für die Instandhaltung zurückgreifen.
Prüfung von Arbeitsmittel
Betriebe haben dafür Sorge zu tragen, dass alle Arbeitsmittel regelmäßig nach den dafür vorgesehenen Unfallverhütungsvorschriften durch einen Sachkundigen geprüft werden.
Nach abgeschlossener Prüfung der Arbeitsmittel erstellt der Wartungsplaner eine Prüfdokumentation (Prüfberichte).
Hub- & Zuggeräte: Prüfung von Hub- und Zuggeräten gem. DGUV Vorschrift 54
Krane: Prüfung von Kranen gem. DGUV Vorschrift 52
Regale: Regalprüfung nach der DGUV Regel 108-007 (BGR 234)
Regale sind Arbeitsmittel und unterliegen somit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Türen & Tore: Prüfung von Türen und Tore gem. ASR A1.6/7
Leitern & Tritte: Prüfung von Leitern, Tritte und Fahrgerüste gem. DGUV Information 208-016
Flurförderzeuge: Prüfung von Staplern, Flurförderzeugen gem. DGUV Vorschrift 68 ( UVV )
Hubarbeitsbühnen: Prüfung von Hubarbeitsbühnen gem. DGUV Grundsatz 308-002
Verlinkungen zu Verordnungen je Prüfobjekt!
Über die Dateianhänge werden je Prüfobjekt notwendige Verordnungen zur Berufsgenossenschaft verlinkt.
Dort sind auch Schulungsvideos, Unterweisungsvorlagen und weitere hilfreiche Informationen zu finden.
Gemeinsam mit unserem Kunden SETON / BRADY GmbH haben wir einen Anwenderbericht in verschiedenen Fachzeitschriften veröffentlicht.
Seit über 25 Jahren hat sich SETON als technisches Versandhaus auf den Vertrieb von Produkten zur Kennzeichnung, Wartung und Markierung spezialisiert.
Das Einhalten der Prüffristen und die rechtssichere Dokumentation von Prüfungen und Wartungen hat für SETON eine hohen Stellenwert.
Um wichtige Wartungen zu lenken, Prozesse innerhalb der Firma zu digitalisieren, Risiken zu überwachen und Maßnahmen umzusetzen, vertraut SETON den unterschiedlichen Modulen der Hoppe Unternehmensberatung.
Anwenderbericht:
SETON / BRADY GmbH

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